Vereinssatzung und Beitragsordnung
Verein zum Schutz der Wadlhauser Gräben e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schutz der Wadlhauser Gräben“
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz am Neufahrner Weg 23, 82057 Icking und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München (Obb.) eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein setzt sich ein für die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere für den Erhalt und die Wiederherstellung einer naturnahen Kulturlandschaft im Bereich des Waldgebietes der Wadlhauser Gräben. Hierzu sollen alle Maßnahmen durchgeführt und gefördert werden, die die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen, Tiere und Pflanzen verhindern können.
(2) Das Schutzgebiet der Wadlhauser Gräben bezieht sich nicht nur auf die Gemarkung der „Wadlhauser Gräben“, sondern auf das ganze mit dieser Gemarkung zusammenhängende Gebiet zwischen Berg, Kempfenhausen, Percha, Wangen, Neufahrn, Hohenschäftlarn, Zell, Irschenhausen, Wadlhausen, Bachhausen und Aufkirchen gemäß folgender Karte: Aktionsgebiet des Vereins zum Schutz der Wadlhauser Gräben e.V.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und/oder sonstige Zuschüsse gewonnen sowie in geeigneter Weise eingesetzt werden.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung nichtwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Veranstaltungen und Aktivitäten, durch Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen.
§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden.
(2) Minderjährige ab 16 Jahre können als nichtstimmberechtigte Mitglieder beitreten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung für die Aufnahme im Verein eine einmalige Aufnahmegebühr für neu eintretende Mitglieder festlegen. Die Aufnahmegebühr ist beim Eintritt in den Verein zu entrichten.
(2) Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird jährlich entrichtet und erfolgt im Lastschriftverfahren im 1. Quartal eines jeden Jahres.
(3) Weitere Einzelheiten werden über die Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Den schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ab schriftlichem Zugang des ordnungsgemäßen Antrags ablehnen. Ablehnungsgründe müssen einem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen und muss schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Ausschließung aus wichtigem Grund kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Verletzung der Vereinspflichten oder ein Verhalten, das für den Verein einen nicht nur unerheblichen Nachteil verursacht hat. Der Anspruch des Vereins auf etwaig geschuldete Leistungen gegen das ausgeschlossene Mitglied erlischt durch den Ausschluss nicht.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§10 der Satzung)
2. Die Mitgliederversammlung (§§ 8,9)
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
· Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands (vertretungsberechtigte und nicht vertretungsberechtigte Vorstände);
· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über denVereinshaushalt;
· Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins;
· Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.
§ 9 Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern und beschließt insbesondere über
a) die Jahresberichte des Vorstands sowie die Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr und die Entlastung des Vorstands. Der Vorstand kann auch einzeln entlastet werden
b) die Wahl und die Abberufung des Vorstands sowie der Revisoren, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen
c) Satzungsänderungen
d) den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr
e) die Änderung der Beitragsordnung
f.) die Auflösung des Vereins
(2) Der Vorstand lädt per Post oder Email mindestens zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung sowie Ort, Datum und Beginn der Versammlung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen sowie eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch verdeckte Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Der Vorsitzende ist einzeln zu wählen.
(4) Der Vorsitzende des Vereins leitet die Versammlung. Steht er selbst zur Wahl, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Über die Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden des Vorstands des Vereins zu unterzeichnen ist.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 10 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer sowie einem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand weitere, nicht vertretungsberechtigte Personen angehören und diesen Aufgaben zuweisen. Die Mitglieder des Vorstands müssen auch Mitglied des Vereins sein.
(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
(4) Alle Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(6) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(7) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 11 Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren.
(2) Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege.
Stand 01.12.2014